( GmbHG § 25 Abs 4, ABGB § 863 ) Die einseitige Erhöhung des mit dem zweiten jeweils selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer vereinbarten Geschäftsführergehalts durch den ersten Geschäftsführer ist ein In-Sich-Geschäft, auf das er sich mangels Zustimmung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss nicht stützen kann, weil § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens grundsätzlich verbietet. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-Sich-Geschäftes anzusehen. OGH 9 Ob A 86/98g v. 29.04.1998.