Mit Gesetzwerdung der 55. ASVG-Novelle, die am 17. 7. 1998 im Nationalrat verabschiedet wurde, werden freie Dienstnehmer ab 1. 8. 1998 gemäß § 43 Abs 2 ASVG verpflichtet, dem Dienstgeber Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen (siehe schon ARD 4939/1/98). Insbesondere wird diese Auskunftsverpflichtung des freien Dienstnehmers das Bestehen oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung betreffen.