( ArbVG § 101, ABGB § 1154 ) Eine Versetzung unter Verschlechterung von Entgeltbedingungen kann nicht durch Klage gegen den Betriebsrat auf Zustimmung zur verschlechternden Versetzung erzwungen werden.
OGH 8 Ob A 35/98z v. 12.02.1998
Nach der „Zwei-Ebenen-Theorie“ ist die betriebsverfassungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Versetzung gemäß § 101 ArbVG von der dienstvertraglichen Zulässigkeit (§ 1153 ABGB; § 6 Abs 1 AngG) zu trennen, d.h., die Zustimmung des Betriebsrats kann die des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Vertragsänderung nicht ersetzen. Wird außerdem berücksichtigt, dass der Betriebsrat nicht gesetzlicher Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche ist, dann folgt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer „Versetzung“, mit der eine Entgeltverschlechterung bei unverändertem Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmer bewirkt werden soll, die dienstvertraglich erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zu einer verschlechternden Vertragsänderung nicht ersetzen kann.