(ABGB § 1155, AngG § 12 ) Wird ein Provisionsbezieher durch Stilllegung des Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen gehindert Provisionen im bisherigen Ausmaß zu beziehen, hat er Anspruch auf das regelmäßige Entgelt während der letzten repräsentativen Verkaufsmonate, wobei die Monate des überdurchschnittlichen Abverkaufes in Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung nicht zu berücksichtigen sind.
OGH 9 Ob A 27/98f v. 01.04.1998