( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Auch wenn der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb und das höhere Lebensalter bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, besonders zu berücksichtigen sind, kann bei Rationalisierungsmaßnahmen die Kündigung eines älteren Arbeitnehmers mit hohen Bezügen aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, weil nur die Kündigung eines Mitarbeiters mit hohen Bezügen eine ins Gewicht fallende Einsparungsmöglichkeit bietet.