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Personenbezogene Kündigungsgründe - Nachweis

ArbeitsrechtARD 4949/2/98 Heft 4949 v. 21.7.1998

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a ) Für einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrund reicht der bloße Verdacht des Verrats eines Betriebsgeheimnisses nicht aus.

OGH 9 Ob A 258/97z v. 10.09.1997

Die Beendigung des Dienstverhältnisses bedeutet für einen 55-jährigen Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit das berufliche Ende und würde ihn in den Kreis der Langzeitarbeitslosen stellen. Ausgehend davon steht die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht in Zweifel.

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