( GewO § 82 lit g ) Der 2. Tatbestand des § 82 lit g GewO „unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht“ kann bei der Frage einer mangelhaften Arbeitsleistung berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass unter den Tatbestand des unvorsichtigen Umgangs mit Feuer und Licht z.B. auch unvorsichtiger Umgang mit Sprengstoff, elektrischem Strom, Gas, Wasser, Dampf, Gift, Bakterien oder Radioaktivität und das Rauchen subsumiert werden kann. ASG Wien 18 Cga 055/95d v. 23. 9.1996, rk.