( GewO § 82 lit f ) Die Verrichtung dringender Hilfsarbeiten ist ausnahmsweise auch einem Facharbeiter zumutbar. Beharrt ein Facharbeiter trotz stundenlanger Vorhalte auf der Weigerung, Hilfsarbeiten zu verrichten, obwohl ihm die Dringlichkeit der durchzuführenden Arbeiten bekannt ist, rechtfertigt die beharrliche Widersetzung des Facharbeiters, die Weisung zu befolgen, die Entlassung. ASG Wien 20 Cga 109/96m v. 10.03.1997, rk.