( KV-Gewerbeangestellte ) Für die Einstufung in die Verwendungsgruppe V des KV f. Angestellte des Gewerbes kommt es einerseits auf die vom Angestellten tatsächlich geleisteten Arbeiten und andererseits darauf an, dass vor der Verwendung in der bestimmten Gruppe eine Praxis, gleichgültig welcher Art, der Verwendung als Angestellter vorlag, die im Falle der Verwendungsgruppe V 24 Monate betragen muss. OGH 8 Ob A 71/97t v. 10.07.1997.