( GewO 1859 § 82 ) Die fallweise nicht ganz ordnungsgemäß durchgeführte Arbeit bei sonstigem Wohlverhalten stellt genauso wie die Erklärung des Widerspruchs zur Aufrechnungserklärung nach § 7 Abs 1 DHG keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 5 Cga 10/97v v. 5.9.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 5/98h v. 4. 2. 1998, Revision unzulässig.