( ASGG § 46 Abs 3 ) Ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließlich die vom Arbeitgeber eingewendete Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Außerachtlassung der für einen Geschäftsführer gebotenen Sorgfalt strittig, ist für den Bestand dieses Anspruchs die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Dienstverhältnisses nicht von Bedeutung, so dass keine Revisionszulässigkeit aus diesem Grund besteht. OGH 8 Ob A 182/97s v. 26.06.1997.