( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit b ) Ist der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht weggefallen, sondern lediglich im Zuge der Umstellung der Lagerverwaltung auf EDV mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt worden, ohne dass ihm der Arbeitgeber auf Grund seiner sozialen Gestaltungspflicht Gelegenheit gegeben hätte, die neue Arbeitsmethode zu erlernen, ist die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht gegeben. OLG Wien 8 Ra 218/97f v. 22.09.1997.