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GewO § 82 lit f

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4925/36/98 Heft 4925 v. 10.4.1998

( GewO § 82 lit f ) Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz am Sonntag und liegt diesbezüglich ein berechtigter Hinderungsgrund, nämlich Krankheit, vor, ist der Umstand, dass die Krankenstandsbestätigung erst mit dem nächstfolgenden Tag datiert wurde, ohne Bedeutung, weil erfahrungsgemäß am Sonntag ärztliche Hilfe lediglich in Ambulanzen von Krankenanstalten zur Verfügung steht, die jedoch keine Bestätigungen ausstellen, und der Arbeitnehmer wegen der Symptome (nämlich Nasenbluten) des am Montag festgestellten Bluthochdrucks, am Sonntag die Arbeit verlassen hat. Auch die Tatsache, dass der Krankenstand „nicht rückdatiert“ wurde, vermag daran nichts zu ändern, weil der Arbeitnehmer offensichtlich wegen Krankheit die Arbeit verlassen hat und bei ihm die Rechtskenntnis, dass er eine Rückdatierung der Krankenstandsbestätigung um einen Tag hätte begehren können, nicht vorausgesetzt werden kann. ASG Wien 16 Cga 37/97w v. 04.11.1997, rk.

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