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AngG § 16

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4925/27/98 Heft 4925 v. 10.4.1998

( AngG § 16 ) Sonderzahlungen sind im Zweifel als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen und daher nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs und wegen anderer Ruhensgründe anteilig zu kürzen. OLG Graz 7 Ra 225/96d v. 05.02.1997. (ZAS Jud. 1/1998)

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