( AngG § 10 Abs 5, ABGB § 1502 ) Dadurch, dass ein provisionsberechtigter Angestellter sein Verlangen auf Provision nicht unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode stellt, wird der Lauf der Verjährungszeit nicht berührt. Ist es dem Arbeitnehmer möglich, jeweils nach Monatsende die Mitteilung des Buchauszuges zu begehren, beginnt auch der Lauf der Verjährungszeit für diesen Anspruch. OGH 9 Ob A 323/97h v. 22.10.1997.