( AngG § 16 ) Sonderzahlungen sind im Zweifel als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen und daher nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs und wegen anderer Ruhensgründe anteilig zu kürzen. OLG Graz 7 Ra 225/96d v. 05.02.1997. (ZAS Jud. 1/1998)
( AngG § 16 ) Sonderzahlungen sind im Zweifel als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen und daher nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs und wegen anderer Ruhensgründe anteilig zu kürzen. OLG Graz 7 Ra 225/96d v. 05.02.1997. (ZAS Jud. 1/1998)