( AngG § 19 Abs 1 ) Daraus, dass eine angestellte Apothekerin jedenfalls die stellvertretende Leitung der Apotheke so lange ausüben solle, bis die Tochter des Arbeitgebers nicht nur das Studium abgeschlossen, sondern auch das sogenannte Quinquennium zurückgelegt habe, kann nicht auf ein befristetes Dienstverhältnis geschlossen werden. Die Befristung eines Dienstverhältnisses würde voraussetzen, dass der zur Konkretisierung des Zeitablaufes herangezogene Umstand tatsächlich eintritt. Im vorliegenden Fall stand es jedoch keineswegs fest, ob die Tochter des Arbeitgebers tatsächlich ihre Ausbildung abschließen und die Leitung der Apotheke übernehmen werde. OLG Wien 10 Ra 241/97b v. 29.10.1997, Rekurs zulässig.