( ASVG § 150, § 133 Abs 5, § 131 Abs 1 ) Bei ausländischer Anstaltspflege anlässlich einer Urlaubsreise in die USA gebührt lediglich der Pflegegebührenersatz, der an die nächstgelegene inländische Krankenanstalt zu leisten gewesen wäre. Ein Ersatz von Krankenbehandlungshonoraren für ausländische Wahlärzte kommt nur insoweit in Betracht, als deren Leistungen nicht im Rahmen der Anstaltspflege erbracht wurden.
OGH 10 Ob S 176/97y v. 02.12.1997