( ABGB § 914, § 915 ) Wird nach Fälligkeit der Gewinnbeteiligung dazu übergegangen, die Gewinnermittlung durch geänderte Bewertungskriterien auf eine andere Grundlage zu stellen, hat dies auf den Gewinnbeteiligungsanspruch des Arbeitnehmers keinen Einfluss.
OLG Wien 9 Ra 50/97g v. 27.06.1997, Revision unzulässig