( BAO § 212a Abs 9 ) Wird die Aussetzung der Einhebung einer Steuerschuld durch Berufungsvorentscheidung unterbrochen, teilen die Aussetzungszinsen für eine neuerlich bewilligte Aussetzung nicht das rechtliche Schicksal der ersten Aussetzung als Anlassfall, deren Rechtsgrundlage vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
VwGH 95/13/0046 v. 19.02.1997