( UStG § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 9 ) Erhält ein Steuerpflichtiger (Gastwirt) für die Erfüllung einer Betriebspflicht hinsichtlich seines Gastronomiebetriebes einen Gemeindezuschuss, ist diese Betriebspflicht als sonstige Leistung auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Führung des Betriebes im öffentlichen Interesse liegt.
VwGH 97/14/0100 v. 16.12.1997