( BAO § 212, § 222 ) Erachtet die Finanzbehörde die Einbringlichkeit von Abgaben deswegen als gefährdet, weil der Abgabepflichtige die im Zuge seines Stundungsansuchens angebotenen Sicherheitsleistungen nicht von sich aus konkretisiert hat, ist die Abweisung des Stundungsansuchens aus diesem Grund rechtswidrig.
VwGH 96/14/0037 v. 17.12.1996