( EStG § 22, § 23, GewStG § 1 ) Ein Steuerpflichtiger, der sich in seiner Einkommensteuererklärung als Innenarchitekt und Handelsvertreter bezeichnet, kann auch dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn seine Einkünfte in früheren, rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit qualifiziert wurden.
VwGH 95/13/0145 v. 09.04.1997