( NÖ AO § 153 ) Für die Mängelbehebung von Selbstbemessungsabgaben steht auch dem Abgabepflichtigen eine angemessene Frist zur Verfügung.
VwGH 97/16/0014, 0303 v. 12.11.1997
Unrichtigkeiten der Selbstbemessung der Getränke- und Speiseeissteuer in NÖ können jedenfalls auch noch nach Ablauf von einem bzw. 6 Monaten nach Einreichung der Abgabenerklärung innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden. Hiebei kommt es für den Beginn des Fristenlaufes darauf an, wann sich die vorgenommene Selbstbemessung als unrichtig erweist. Unter angemessener Frist kann (jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist) sinnvollerweise nur ein solcher Zeitraum verstanden werden, der es dem Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zumutbarerweise ermöglicht, alle jene Ermittlungen und Berechnungen anzustellen, die zur Darlegung der Unrichtigkeit einer zuvor durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung vorgenommenen Abgabenfestsetzung erforderlich sind.