( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Führt eine betriebliche Organisationsänderung dazu, dass ein in seiner Gesundheit beeinträchtigter Arbeitnehmer nur noch in einer Weise beschäftigt werden könnte, die sein Leiden verschlimmert, rechtfertigt dies die Kündigung jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht auf der gesundheitsgefährdenden Beschäftigung besteht, sondern diese ablehnt. Ein Sozialvergleich ist in diesem Fall entbehrlich, weil der Arbeitnehmer mit weiterbeschäftigten gesunden Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 94/97 v. 06.11.1997. (NZA 1998/143, Heft 3)