( ArbVG § 102, BF-DO § 64 Abs 2 Z 3 ) Eine dem Arbeitnehmer erteilte Mahnung, die mangels Setzens einer endgültigen Sanktion mit Strafcharakter zwar keine Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 102 ArbVG darstellt, aber das Erreichen eines besseren Arbeitserfolges als Ziel hat, entspricht der in der Bundesforste-Dienstordnung (BF-DO) angeführten Anspruchsvoraussetzung einer Kündigung. OLG Wien 9 Ra 226/97i v. 13.10.1997.