( ArbVG § 101 ) Wird dem Wunsch eines Arbeitnehmers, aus gesundheitlichen Gründen „so wenig wie möglich“ am Bildschirm zu arbeiten, insoweit voll entsprochen, als er an einen Arbeitsplatz versetzt wird, an dem zwar überhaupt keine Bildschirmtätigkeit zu verrichten ist, der aber eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatz bedeutet, kann dieser Wunsch des Arbeitnehmers die verschlechternde Versetzung nicht begründen, wenn im Betrieb noch Arbeitsplätze mit weniger Bildschirmarbeit vorhanden sind. OLG Wien 8 Ra 172/97s v. 03.09.1997, Revision unzulässig.