( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a ) Hat ein Arbeitnehmer Jahre hindurch einen Arbeitsstil eingehalten, der vom damaligen Vorgesetzten im Wesentlichen akzeptiert wurde, und wurde ihm auf Grund der bestehenden persönlichen Beziehung niemals in genügend deutlicher bzw. ausdrücklicher Weise zu verstehen gegeben, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht geduldet werden und abzustellen wären, erscheint ein Zeitraum von knapp einem Monat zu kurz, um eine abschließende Beurteilung herbeizuführen, ob der Arbeitnehmer den nunmehr insbesondere durch einen neuen Vorgesetzten an ihn gestellten neuen Anforderungen nicht doch entsprochen hätte. Das zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Vorgesetzten herrschende schlechte Arbeitsklima ist für sich allein gesehen noch kein Grund, der eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgreich stützen könnte. OLG Wien 10 Ra 283/97d v. 22.12.1997, in Bestätigung von ASG Wien 31 Cga 48/96x v. 29. 4. 1997.