( GebG § 14 TP 6 ) Eine Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat betreffend Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit eines Freiheitsentzugs durch Anhaltung/Freiheitsberaubung durch die Polizei mit dem Begehren auf Schadenersatz und auf schriftliche Entschuldigung der Beteiligten ist unabhängig davon gebührenpflichtig, ob die mit der Eingabe angerufene Behörde tätig wird. VwGH 97/16/0306 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)