( FinStrG § 167 ) Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, dass der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einem allfälligen Fristversäumnis vorzubeugen. Die irrtümliche Ermittlung des frühest möglichen Zustelldatums aus dem Poststempel stellt daher keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. VwGH 97/14/0104 v. 23.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)