( GebG § 20 Z 5, § 33 TP 18 ) Eine bloße Schuldübernahme kann gebührenrechtlich nicht als Kreditvertrag angesehen werden, weshalb ein Sicherungsgeschäft zu einer solchen bloßen Schuldübernahme, für die selbst keine Gebühr zu entrichten ist, nicht die Gebührenfreiheit des § 20 Z 5 GebG genießt. Stellen Hypothekarverschreibungen nicht nur ein Sicherungsgeschäft zu Darlehensverträgen, sondern auch zu einem Schuldnerwechsel gemäß § 1405 ABGB dar, besteht daher keine Gebührenfreiheit. VwGH 95/16/0208 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)