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EStG § 22 Z 1 lit b

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4915/27/98 Heft 4915 v. 6.3.1998

( EStG § 22 Z 1 lit b ) Ein EDV-Berater ist weder Betriebsberater noch Unternehmensberater, weil diese Betätigung nur Teilbereiche eines der im Berufsbild angeführten Beratungsgebiete umfasst. Wenn auch die Anwendung der Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie nahezu in jedem Beratungsgebiet des Berufsbildes als eine der Untergliederungen vorgesehen ist, kann nicht übersehen werden, dass sich die EDV-Beratung auf begrenzte Teilbereiche dieser Beratungsgebiete bezieht und daher nur eine partielle Entscheidungshilfe im Planungs- und Entscheidungsprozess darstellt. FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VIII, 93/429/03 v. 24.01.1997. (Finanz-Journal 1997/337, Heft 12)

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