( EStG § 2 Abs 3, ErbStG § 1 ) Eine letztwillig verfügte Lohnfortzahlung für die Hausgehilfin und Pflegerin des Erblassers unterliegt der Erbschaftssteuer, nicht der Einkommensteuer. Finanzgericht Düsseldorf/BRD 4 K 4544/94 v. 05.03.1997, Berufung erhoben. (NZA 1998/24, Heft 1)