( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Dass sich die leitende Angestellteneigenschaft im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG nicht nur auf die erste Leitungsebene bezieht, wird durch § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG untermauert, der in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, ohnehin aus dem Betriebsverfassungsrecht ausnimmt. OLG Wien 8 Ra 330/97a v. 03.12.1997, in Bestätigung von ASG Wien 19 Cga 514/96p v. 01.08.1997 = ARD 4882/5/97, Revision unzulässig.