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ArbVG § 36 Abs 2 Z 3

RechtsmittelerledigungenARD 4915/13/98 Heft 4915 v. 6.3.1998

( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Dass sich die leitende Angestellteneigenschaft im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG nicht nur auf die erste Leitungsebene bezieht, wird durch § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG untermauert, der in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, ohnehin aus dem Betriebsverfassungsrecht ausnimmt. OLG Wien 8 Ra 330/97a v. 03.12.1997, in Bestätigung von ASG Wien 19 Cga 514/96p v. 01.08.1997 = ARD 4882/5/97, Revision unzulässig.

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