( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ASchG § 79 Abs 1 Z 1 ) Die Meinung des Betriebsarztes ist für die Frage, ob ein Arbeitnehmer auf einem bestimmten Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen weiterverwendet werden kann, nicht wesentlich und rechtfertigt für sich allein keine in der Person des Arbeitnehmers begründete Kündigung.