( AngG § 26 Z 2 ) Kann ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Austritts nicht nur über den eingemahnten Entgeltrückstand bereits verfügen, sondern hat der Arbeitgeber vor allem die vom Arbeitnehmer in seiner Androhung des Austritts ausschließlich geforderte Einzahlung auf dessen Konto fristgerecht vorgenommen, ist der Austritt ungerechtfertigt. OGH 9 Ob A 289/97h v. 26.11.1997, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 128/97w v. 13. 6. 1997 = ARD 4862/29/97.