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Pflegeaufwand für Beschäftigungstherapie

SozialversicherungARD 4914/10/98 Heft 4914 v. 3.3.1998

( BPGG § 4 Abs 3, EinstV § 1, § 2, § 4 ) Für eine Beschäftigungstherapie eines Pflegebedürftigen besteht kein zusätzlicher Pflegeaufwand.

OGH 10 Ob S 187/97s v. 08.07.1997

Die Anleitung und Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung ist bei der Durchführung der in § 1 und § 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Wird ein Pflegebedürftiger auf Grund einer Psychose mit Defektzustand (ohne völlige Desorientiertheit bis Fremd- oder Autoaggression) von seiner Mutter „rund um die Uhr“ betreut, ist er nicht in der Lage, seinen Haushalt zu führen, weil ihm jeder Handgriff vorher gesagt werden muss, und kann er auch nur deshalb zu Hause wohnen, weil er von einer Pflegerin „rund um die Uhr“ betreut wird, wobei die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist und für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen ein monatlicher Aufwand von ca. 123 Stunden erforderlich ist, kann dieser Gesamtstundenaufwand in Ansatz gebracht werden.

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