( BPGG § 4 Abs 1 ) Kann ein Pflegebedürftiger sowohl die tägliche Körperpflege (Waschen) als auch die Verrichtung der Notdurften rein physisch selbst besorgen und bedarf er auch nicht einer Anleitung und Beaufsichtigung bei den jeweiligen Verrichtungen, sondern bloß (stichprobenartig) Kontrollen durch eine Pflegeperson, ist auf den tatsächlich notwendigen Zeitaufwand im konkreten Einzelfall abzustellen und nur dieser in Anschlag zu bringen; im vorliegenden Fall wären dies zweimal täglich 5 Minuten (= 5 Stunden pro Monat) bei der täglichen Körperpflege sowie einmal täglich 5 Minuten (= 3 Stunden pro Monat) bei der (großen) Notdurft. OGH 10 Ob S 57/97y v. 06.03.1997.