( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3 ) Ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, der bei einem an den Rollstuhl gefesselten Pflegebedürftigen zu einem Pflegegeldanspruch der Stufe 5 führt, ist dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. OGH 10 Ob S 127/97t v. 22.05.1997.