( FrNArbG § 5 Abs 3 ) Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit für Frauen kann durch Verordnung des BMAGS nur dann zugelassen werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert. Der Gesetzgeber hat bei Interpretation des öffentlichen Interesses infolge besonders schwerwiegender Umstände Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen, oder Epidemien im Auge gehabt. Das öffentliche Interesse gemäß § 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969 lässt aber keine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit zu, um in Krisenregionen neue zusätzliche Arbeitsplätze schaffen zu können. BMAGS 50.200/33-2/97 v. 13.01.1998.