( AuslBG § 3 Abs 5 ) Wird Ausländern für die Zeit ihres "Volontariatsverhältnis ses" zur Aneignung einheimischer (hier: tirolerischer) Kochkunst ein Wohnraum ohne Abschluss eines Bittleih-, Leih- oder Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt, kann die Wohnraumüberlassung als Naturallohn gewertet werden, so dass das Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung auch dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer von der Möglichkeit der Unterkunftnahme keinen Gebrauch gemacht hat. VwGH 97/09/0149 v. 01.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)