( AuslBG § 4 Abs 3 Z 7, FrG § 15 ) Der Gesetzgeber erachtet gemäß § 15 Abs 1 Z 2 FrG (Fremdengesetz) Bewilligungen nach § 1 AufG und Sichtvermerke in Ansehung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes als gleichwertig. Andererseits ersetzt auch die (in der Form eines Sichtvermerkes zu erteilende) Bewilligung nach dem AufG einen gemäß dem FrG notwendigen Sichtvermerk (vgl. § 10 Abs 1 AufG). Hält sich ein Fremder in Hinblick auf den ihm erteilten Sichtvermerk im Zeitpunkt der Entscheidung einer Beschäftigungsbewilligungsänderung rechtmäßig im Inland auf, beruht eine ausschließlich auf fehlende Aufenthaltsbewilligung gestützte Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf einer Verkennung der Rechtslage. VwGH 95/09/0192 v. 22.05.1997. (Bescheid aufgehoben)