( GEG § 9 Abs 2 ) Bei irrtümlicher Antragstellung kann auch dann kein Nachlass von Gerichtsgebühren erfolgen, wenn die die Gerichtsgebührenpflicht auslösende Rechtshandlung keine wirtschaftlichen Vorteile erbracht hat. VwGH 97/16/0192, AW 97/16/0025 v. 26.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)