(ASVG § 255 Abs 1) AMFG-Ausbildungszeiten für einen Anlernberuf (hier: Qualitätssicherung) können nicht als qualifizierte Berufstätigkeit in einem angelernten Beruf betrachtet werden.
OGH 10 Ob S 115/97b v. 04.06.1997
Bei einem Anlernberuf ist die Zeit der Anlernung als unqualifizierte Zeit zu werten, weil der angelernte Beruf erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, ab dem die Anlernung beendet ist und der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die den im Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind. Bezüglich Lehrlingen hatte dies der OGH bereits zuvor in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen. Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgt, sind daher grundsätzlich als „berufsschutzschädlich“ zu qualifizieren; eine „Neutralisierung“ erfolgt nur für Lehrzeiten am Beginn (vor Antritt) des Berufslebens aus dem Argument der Gleichbehandlung zur schulmäßigen Berufsausbildung.