( ASVG § 219 ) Eltern, denen von ihrem versicherten Sohn bis zu dessen Tod wegen Bedürftigkeit Unterhalt geleistet wurde, haben keinen Anspruch auf Elternrente, wenn sie nach dem Tod des Sohnes von diesem ein beträchtliches Vermögen erben.
OGH 10 Ob S 100/97x v. 16.09.1997
Gemäß § 219 Abs 1 ASVG haben u.a. bedürftige Eltern des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, Anspruch auf Elternrente von zusammen 20% der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte deren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Den Eltern gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit. Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Anspruchswerber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder durch eigenes Vermögen oder durch eigenes Einkommen noch durch eine zumutbar gewesene Beschäftigung imstande waren, den notwendigen Unterhalt selbst zu erwerben. Maßgebend für das Vorhandensein dieser Umstände ist, dass beide Voraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehen. Nur dann, wenn die Eltern bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, dass sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen waren, steht eine wirtschaftliche Notlage der Eltern des Versicherten in einem Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Versicherungsfall.