Aus dem Erlass des BMAGS 35.500/43-9/97 v. 18.12.1997
§ 27 AlVG lautet:
„§ 27. (1) Den im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß § 13 AVRAG beschäftigten Arbeitnehmern (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gebührt eine Solidaritätsprämie, wenn