( AngG § 38 ) Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht entbindet einen Arbeitnehmer nicht von seiner gerichtlichen Zeugenpflicht und ein Verstoß gegen diese nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht vor Gericht löst daher auch keine Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe aus.
ASG Wien 11 Cga 145/95p v. 11.09.1997, Berufung erhoben