( AngG § 27 Z 1 ) Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt erst dann einen Entlassungsgrund dar, wenn dieser Vorwurf konkretisiert werden kann.
OLG Wien 8 Ra 151/97b v. 28.07.1997
Der Entlassungstatbestand bildet die in einem Gesetz, einem Kollektivvertrag, einer Vertriebsvereinbarung oder einem Dienstvertrag enthaltene Zusammenfassung aller jener Merkmale, an die die Rechtsfolge der Entlassung geknüpft ist; er ist ein abstrahierter Lebensvorgang. Demgegenüber ist der Entlassungsgrund jener Lebensvorgang, der sich in der Wirklichkeit ereignet hat und vom Arbeitgeber zur Begründung der Entlassung herangezogen wird; er ist der konkrete Sachverhalt, der nach Ansicht des Arbeitgebers eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar erscheinen lässt. Der Entlassungsgrund muss nun mit dem abstrakten Bild des Entlassungstatbestandes konfrontiert werden. Man spricht hiebei von der Unterstellung unter den Tatbestand oder von der Subsumtion. Stimmen die tatsächlichen Merkmale des Entlassungstatbestandes überein, lässt sich der Entlassungsgrund also dem Entlassungstatbestand unterstellen (subsumieren), ist der Entlassungsgrund tatbestandsmäßig.