( ZustG § 17, § 21 Abs 2 ) Unter der nach § 21 Abs 2 Zustellgesetz vom Zusteller für einen 2. Zustellversuch „zu bestimmenden Zeit“ ist nicht eine genau bestimmte Uhrzeit, sondern vielmehr der Tag des 2. Zustellversuchs zu verstehen.
Im Übrigen ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn diese Verständigungen beschädigt oder entfernt worden sind. VwGH 95/16/0134 v. 27.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)