( ZustG § 17 Abs 2 ) Wurden seit Dienstübernahme eines Briefträgers „öfters einige Briefe oder Post“ falsch verteilt, kann auch für einen konkreten Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine solche unrichtige Postzustellung erfolgt ist. War der nach der Beurkundung auf dem RSb in das Hausbrieffach eingelegte RSb-Brief verreiht und wurde der Betroffene dadurch von der Hinterlegung nicht verständigt, entfaltet die einer anderen Person zugekommene schriftliche Verständigung keine Rechtswirkung für den Betroffenen. VwGH 96/17/0063 v. 26.05.1997. (Bescheid aufgehoben)